Recht im Onlinehandel – Neue Widerrufsbelehrung ab November 2011 zwingend

Profil_webnwine_marcel_icon de Marcel MerzPremium_small, le 08. novembre 2011 07:52

Das Internet ist alles andere als ein rechtsfreier Raum. Dies zeigen die Abmahnwellen der letzten Jahre. Die Rechtsprechung ist steten Änderungen unterworfen, weil z.B. der BGH anders entscheidet als die Vorinstanzen. Deshalb sollten sich Betreiber einer Internetseite oder eines Onlineshops immer wieder mit diesem Thema beschäftigen, um auf dem Laufenden zu bleiben.
Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Vorschriften im Internetrecht geben und insbesondere auf die neuesten Änderungen im Widerrufsrecht zum November 2011 aufmerksam machen. Im sogenannten E-Commerce (z.B. Onlineshops) gelten uneingeschränkt die allgemeinen Rechtsgrundlagen (Bürgerliches Gesetzbuch, Urheberrecht, etc.). Darüber hinaus gelten für bestimmte Teilbereiche des E-Commerce besondere Rechtsvorschriften wie z.B.:

•  Fernabsatzgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und
• Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) Art. 246
• Preisangabenverordnung (PAngV)
• Anbieterkennzeichung/Impressum
• Telemediengesetz (TMG)
Informationspflichten im Online-Geschäft

Die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes gelten für alle Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen, die unter ausschließlicher  Verwendung von Telekommunikationsmitteln zwischen Verbrauchern und Unternehmern abgeschlossen
werden. Der Begriff des Fernabsatzvertrages knüpft also an die Art und Weise  des Vertragsschlusses und nicht an den Inhalt des Vertrages an.

Durch das Fernabsatzgesetz, BGB, dem Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), der Preisangabenverordnung und dem Telemediengesetz werden dem Unternehmen umfangreiche Informationspflichten auferlegt. Bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses muss das Unternehmen dem Verbraucher auf klare und verständliche Weise folgende Informationen offen legen:

• Impressum (Name, Anschrift, Telefon/Faxnummer, Email-Adresse, evtl. Registernummer und Registergericht, evtl. USt-IdNr., evtl. Rechtsform und Vertretungsberechtigte)
• Wesentliche Merkmale der Ware/Dienstleistung
• Wie und wann der Vertrag zustande kommt
• Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware zu liefern
• Vorbehalt, die Ware im Falle der Nichtverfügbarkeit nicht zu liefern
• Gesamtpreis der Leistung (incl. aller Steuern und anderer Preisbestandteile)
• Eventuelle Versandkosten
• Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung
• Möglichkeiten zur Korrektur der Bestellung
• Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)
• Bestehen des Widerrufsrechts Neue Muster-Widerrufsbelehrung spätestens zum 4.11.2011 verwenden

Immer wieder war das Widerrufsrecht Anlass für Diskussionen und Abmahnwellen. Das Widerrufsrecht für den Onlinehandel besteht in Deutschland erst seit 10 Jahren. Dennoch gab es schon mehrere inhaltliche Änderungen. Zuletzt
wurde das Widerrufsrecht im Juni 2010 umfangreich überarbeitet und die Musterbelehrungen erhielten erstmals den Rang eines formellen Gesetzes. Knapp ein Jahr später wurden die Musterbelehrungen entsprechend einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes wieder neu formuliert. Zum 4. August 2011 trat das neue Gesetz in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist von 3 Monaten, wenn die „alten“ Muster, die seit dem 11. Juni 2010 galten, verwendet werden.

Das bedeutet, dass Shopbetreiber ihren Shop spätestens bis zum 4.11.2011 überarbeiten müssen und die neuen Widerrufsbedingungen einpflegen sollten, um Abmahnungen vorzubeugen.

NEWSLETTER „WEINMARKETING AKTUELL“ November 2011


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